Studienbeihilfe
Donnerstag, den 07. Januar 2010 um 23:49 Uhr
Die Studienbeihilfe soll Studierenden aus einkommensschwächeren Familien ein Studium zu ermöglichen und gleicht die Differenz zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Finanzbedarf der studierenden Kinder aus.
Voraussetzung
Ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Akademie.
Anspruch
Du musst sozial bedürftig sein (gemessen an Einkommen, Familienstand und Familiengröße), darfst noch kein anderes Studium abgeschlossen haben und deinen Antrag vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingereicht haben. Anspruch auf Studienbeihilfe habe außerdem nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. ihnen Gleichgestellte. Gleichgestellt sind:
• EWR Bürgerinnen und Bürger
• Drittstaatsangehörige wenn sie sich ausreichend lange „ununterbrochen und rechtmäßig“ in Österreich aufhalten.
• Staatenlose müssen gemeinsam mit einem Elternteil zumindestens 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig gewesen sein.
• Konventionsflüchtlinge brauchen den Nachweis ihres Flüchtlingsstatus.
Einreichfristen
Wintersemester: 15. Dezember
Sommersemester: 15. Mai
Der Antrag ist bei der lokalen Studienbeihilfenbehörde (Paris-Lodron-straße 2, 5020 Salzburg, Tel. 0662 8424390) einzureichen.
Höhe
§ für Studierende, die am Studienort wohnen müssen: max. € 679,-- § für Studierende, deren Eltern verstorben sind: max. € 606,--
§ für verheiratete Studierende oder Studierende mit Kind: max. € 679,--
§ für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft: max. € 475,--
§ für behinderte Studierende gibt es einen Zuschlag, der sich nach der Art und dem Grad der Behinderung richtet. Studierenden mit Kind gebührt ein Zuschlag von monatlich € 67,--/Kind.
Anspruchsdauer
Mindeststudiendauer pro Abschnitt + 1 Toleranzsemester
Studienwechsel
spätestens nach dem 2. Semester, jedoch maximal zwei Mal möglich (insgesamt können daher 3 Studien begonnen werden); ein Rückwechsel in ein früheres Studium gilt als Studienwechsel
Leistungsnachweis
1. Studienjahr: unterschiedlich, je nach Studium. Genaue Informationen dazu sind auf www.stipendium.at zu finden. Erstmalig ist nach den ersten beiden Semestern ein Studienerfolg nachzuweisen.
Verdienstfreigrenze
Jahresfreigrenze von € 8.000,--
Systemantrag, was ist das?
Mit 1. September 2005 trat die Neuregelung über die „wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe“ (kurz: Systemantrag) in Kraft. Das bedeutet, dass für Studierende, die seit dem letzten persönlichen Antrag ununterbrochen Studienbeihilfe bezogen haben, die Beihilfe für die nächsten zwei Semester automatisch neu berechnet wird. Es muss daher nicht mehr jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Anträge auf Studienbeihilfe gelten für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums so lange, bis es zu einer Unterbrechung des Anspruches kommt. Im günstigsten Fall (günstiger Studienerfolg, keine Überschreitung der Anspruchsdauer, finanzielle Förderungswürdigkeit) können Studierende daher mit einem einzigen Antrag Studienbeihilfe bis zum Studienabschluss beziehen. Kommt es allerdings zu einer Unterbrechung des Anspruches, so ist eine erneute persönliche Antragstellung erforderlich, um die Beihilfe wieder beziehen zu können.
Alle angegebenen Beträge können sich jährlich ändern.




