Neuregelung der Studienberechtigungsprüfung

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Das Rektorat erließ am 9. Juli 2010 gemäß §64a des Universitätsgesetzes eine Verordnung über die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Salzburg. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

 

Die gesetzlich geforderte, über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Vorbildung, die für ein Studium erforderlich ist, wird durch spezifische Berater der jeweiligen Studienrichtung überprüft. Ist die geforderte Vorbildung nicht ausreichend vorhanden, haben die Berater Auflagen festzulegen, mit deren Erfüllung der Vorbildungsnachweis erbracht wird. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung trifft der Vizerektor für Lehre.

Grundsätzlich sind bei der Studienberechtigungsprüfung drei Pflichtfächer zu absolvieren, die je nach Studienrichtung festgelegt sind (beachte Sonderbestimmungen für philologisch-kulturwissenschaftliche Studienrichtungen und kombinationspflichtige Studien). Weiters ist ein Wahlfach je nach Wunsch (Genehmigung durch den Vizerektor für Lehre) oder aus der Studieneingangsphase des angestrebten Studiums zu absolvieren (mindestens 2 ECTS-Credits). Die vom Vizerektor für Lehre zugewiesenen Prüfer haben sich am Lehrstoff der 12. und 13. Schulstufe (Pflichtfächer) zu orientieren.

Die Prüfungen sind mit "bestanden" und "nicht bestanden" zu beurteilen, wobei die Bewerber bei einer negativen Beurteilung innerhalb von zwei Monaten Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen können. Besteht eine Prüfung aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, so ist die mündliche Prüfung spätestens vier Wochen nach dem schriftlichen Teil abzulegen, wobei der schriftliche Teil stets zuerst abzulegen ist.

Weitere Informationen werden demnächst vom Büro des Rektorats - Rechtsangelegenheiten bekanntgegeben.

Besser informiert mit dem AG-Infoservice

Clicky Web Analytics
AG, Salzburg