Prüfungen: Alles, was Recht ist

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Die Weihnachtsferien sind vorüber, das Semesterende naht und ­viele ­Erstsemestrige müssen nun die erste große Hürde in ihrem Studium ­überwinden: die Prüfungszeit.

Wer nun mit Unbehagen an Ende Jänner denkt, weil die Prüfungsvorbereitung nicht oberste Priorität in den Ferien hatte, findet vielleicht in den folgenden Zeilen etwas Beruhigung.
Bei Prüfungen geht es allen gleich – nicht in Form der Nervosität in der Prüfungssituation, sondern aufgrund der rechtlichen Situation. Damit bei Prüfungen dieselben Bedingungen für alle Studierenden gelten und im Prüfungsbetrieb alles mit rechten Dingen zugeht, widmet das Universitätsgesetz (UG 2002) dem Thema „Prüfungen“ einen eigenen Abschnitt. Auch Höhersemestrige, die zwar meist schon „prüfungserfahren“ sind, wissen nicht immer genau, was bei Prüfungen alles auf sie zukommt – und das nicht nur inhaltlich. Deshalb ein kurzer Überblick über alles, was Recht ist bei Prüfungen und wie Studierende ihre Rechte auch durchsetzen können.
Anders als die vom Lernstress emotional mitgenommenen Studierenden, definiert der Gesetzgeber den Zweck von Prüfungen ganz nüchtern als „Feststellung des Studienerfolgs“ (§ 72 UG) und garantiert den Studierenden darüber hinaus „Lernfreiheit“ (§ 59 UG). Auch in diesem Punkt stellt sich der Gesetzgeber wohl etwas anderes vor als vermutlich die meisten Studierenden. „Lernfreiheit“ heißt nämlich u.a., zwischen dem Lehrpersonal nach Maßgabe des Lehrangebots wählen zu können, das Bachelor-, Diplomarbeits- oder Dissertationsthema selbst zu bestimmen, die Universitätsbibliothek zu nutzten etc. In diesem Zusammenhang aber besonders hervorzuheben ist das Recht, Prüfungen „nach Maßgabe der universitären Vorschriften“ abzulegen und umgekehrt die Pflicht der Studierenden sich fristgerecht zu Prüfungen an- oder abzumelden.
Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, die Mitte und das Ende jeden Semesters anzusetzen (§ 59 Abs 3 UG). Auf berufstätige Studierende ist bei der Festsetzung von Prüfungsterminen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Wenn es einmal schief geht
Negativ beurteilte Prüfungen in demselben Prüfungsfach können dreimal wiederholt werden (§ 77 UG). In der Satzung der Universität kann festgelegt werden, ob noch weitere Wiederholungen möglich sein sollen.
Nach § 77 Abs 3 UG ist die dritte Prüfungswiederholung kommissionell abzuhalten, auf Antrag des Studierenden kann auch die zweite Wiederholung bereits vor einer Prüferkommission erfolgen. Ebenfalls kann der Prüfungskandidat beim zweiten Prüfungsantritt beantragen, von einem Prüfer seiner Wahl geprüft zu werden.
Auch positiv abgelegte Prüfungen, z.B. bei Unzufriedenheit mit der Note, können innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Die ursprüngliche (positive) Prüfung wird bereits durch die Wiederholung nichtig!
Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung kann diese aber durch Bescheid des Vizerektors für Lehre – (§ 1 Satzung für die Uni Salzburg) aufgehoben werden. Einen diesbezüglichen Antrag muss der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung stellen (§ 79 UG).
Ein Prüfungsantritt geht verloren, wenn eine Prüfungsbeurteilung infolge einer erschlichenen Anmeldung oder erschlichenen Beurteilung, z.B. durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bescheidmäßig für nichtig erklärt wurde (§ 74 UG).
Das Unangenehme der Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen wird noch besonders verstärkt, wenn das Ergebnis der Prüfung unmittelbar nach deren Ende verkündet und eine etwaige Negativbeurteilung sofort erörtert wird (§ 79 Abs 2 UG) – beides ist vom Gesetz her zu möglich.
Bei schriftlichen Prüfungen sind die Gründe für ein „Nicht genügend“ auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Wenn dem Studierenden die Beurteilungsunterlagen (einer schriftlichen Prüfung) nicht ausgehändigt werden, kann er zumindest innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht nehmen (§ 79 Abs 6 UG). Die Beurteilungsunterlagen inklusive Prüfungsfragen (ausgenommen Multiple Choice-Fragen) können kopiert werden.
Das Wissen, den Prüfern nicht völlig rechtlos ausgeliefert zu sein, beruhigt hoffentlich einige von euch. Am beruhigendsten ist aber das Wissen gut vorbereitet und für alle Eventualitäten gewappnet zu sein, sowohl inhaltlich als auch für formale Fragen. In diesem Sinne: Viel Erfolg beim Lernen!

Birgit Wirth

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